Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2025/2026
HG 2025/2026§ 19 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
mit Stand 30. Juni 2025 und 30. Juni 2026 im Rahmen eines Berichtes über wesentliche Kenngrößen der bereinigten Gesamteinnahmen und -ausgaben des Landes sowie über den aktuellen Mittelabfluss aus dem Landeshaushalt - in diesem Bericht sollen auch Angaben zur Entwicklung der Einnahmearten und der Ausgabearten insbesondere zur Umsetzung der EU-Fonds und zum Stand der Verschuldung sowie Prognosedaten der weiteren Entwicklung bis zum Jahresende enthalten sein;
über die Jahresabschlüsse 2025 und 2026 und den Stand der ressortbezogenen Rücklagen nach dem jeweiligen Jahresabschluss im Rahmen eines Berichtes entsprechend Nummer 1, allerdings ohne Prognoseaussage;
mit Stand 31. Dezember 2025 für das Haushaltsjahr 2025 und mit Stand 31. Dezember 2026 für das Haushaltsjahr 2026 über die Gewährleistungen und Inanspruchnahmen durch das Land gemäß § 4;
mit Stand 31. Dezember 2025 und mit Stand 31. Dezember 2026 über die nach § 2 Absatz 4 abgeschlossenen ergänzenden Vereinbarungen; der Bericht enthält eine Risikobewertung und eine Darstellung der anfallenden Kosten für das Land;
mit Stand 31. Dezember 2025 im Rahmen eines Berichtes über die Beteiligungen des Landes.
(2) Die Ministerien berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen im Rahmen eines Berichtes über die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen;
mit Stand 30. September 2025 und mit Stand 30. September 2026 im Rahmen eines Berichtes über die Besetzung der Planstellen und Stellen.
(3) Die Ministerien berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages mit Stand 31. Dezember 2025 und mit Stand 31. Dezember 2026 im Rahmen eines Berichtes über den Stand der Entgeltzahlungen an die Investitionsbank des Landes Brandenburg im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung für die Bewilligung, Gewährung von Zuwendungen und zur Verwendungsnachweisprüfung.