Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2025/2026

HG 2025/2026

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben nachfolgend aufgeführte Kredite aufzunehmen:

gemäß § 18 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zur Umsetzung finanzieller Transaktionen

bis zur Höhe von 36 383 500 Euro im Haushaltsjahr 2025,

bis zur Höhe von 290 689 500 Euro im Haushaltsjahr 2026,

gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 18a Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung infolge der von der wirtschaftlichen Normallage negativ abweichenden konjunkturellen Entwicklung

bis zur Höhe von 943 521 600 Euro im Haushaltsjahr 2025,

bis zur Höhe von 960 452 800 Euro im Haushaltsjahr 2026.

Soweit durch Bundesrecht eine strukturelle Kreditaufnahme zugelassen ist, ist bis zur Höhe der in Satz 1 Nummer 2 genannten Beträge diese Kreditaufnahmemöglichkeit vorrangig zu nutzen.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 zur Tilgung fällig werdenden Kredite zu refinanzieren, deren Höhe sich aus den Finanzierungsübersichten ergibt. Die Ermächtigung nach Satz 1 erhöht sich um den Saldo aus den veranschlagten Rücklagenentnahmen und den veranschlagten Rücklagenzuführungen gemäß Finanzierungsübersicht. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 500 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung nach Satz 3 sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind oder sich bereits im Eigenbestand befinden.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den Fonds zu tilgen.

(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das für Finanzen zuständige Ministerium auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen (Optimierungsderivate), der Steuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Strategiederivate) oder der Zinssicherung (Hedgederivate) bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Die Summe der Nominalwerte derartiger Vereinbarungen darf die Summe der insgesamt am Kapitalmarkt aufgenommenen Kredite nicht übersteigen. Der Einsatz von Optimierungsderivaten ist auf einen Anteil am Nominalvolumen des Derivateportfolios in Höhe von 15 Prozent begrenzt. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 2 erhöht sich in Höhe der nach Satz 4 getilgten Beträge. Diese Ermächtigung gilt auch für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene Kreditaufnahme.

(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(6) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 bis zur Höhe von 12 Prozent des in § 1 Satz 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrages Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Zahlungen für Sicherheiten im Sinne von Absatz 7 werden auf die Ermächtigung nicht angerechnet.

(7) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen oder durch Wertpapierhinterlegung zu empfangen oder zu stellen.

(8) Das Sondervermögen Finanzierungsfonds Flughafen BER wird ermächtigt, die zur Tilgung fällig werdenden Kredite zu refinanzieren, deren Höhe sich aus dem Wirtschaftsplan ergibt.

(9) Das Neubewilligungsvolumen für die Wohnraumförderung darf zuzüglich der jeweils in den Jahren 2025 und 2026 jährlich gemäß Artikel 104d des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zur Bewilligung zur Verfügung stehenden Bundesfinanzhilfen (Verpflichtungsrahmen entsprechend den Verwaltungsvereinbarungen)

im Jahr 2025 einen Barwert von bis zu 85 000 000 Euro aus Mitteln der Eigenfinanzierungsfähigkeit des Landeswohnungsbauvermögens und der in Kapitel 11 060 Titel 883 14 zur Verfügung stehenden Landesmittel,

im Jahr 2026 einen Barwert von bis zu 125 000 000 Euro aus Mitteln der Eigenfinanzierungsfähigkeit des Landeswohnungsbauvermögens und der in Kapitel 11 060 Titel 883 14 zur Verfügung stehenden Landesmittel

nicht überschreiten. Mit den Mitteln aus der Eigenfinanzierungsfähigkeit und den zur Verfügung stehenden Landesmitteln ist der zweckentsprechende Mitteleinsatz der Bundesfinanzhilfen sowie deren erforderliche Komplementierung nach Barwerten sicherzustellen. Eine Rücklagenbildung im Landeswohnungsbauvermögen wird entsprechend § 62 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zugelassen.

§ 1 § 3