Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001

HG 2000/2001

§ 11 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Innerhalb des jeweiligen Einzelplans sind die Ausgaben der

Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der Ausgaben der Gruppe 411 - Aufwendungen für

Abgeordnete - im Kapitel 01 010, gegenseitig deckungsfähig. Die nach Satz

1 im jeweiligen Einzelplan gegenseitig deckungsfähigen Personalausgaben

sind so zu bewirtschaften, dass eine Überschreitung der Ausgaben der

Hauptgruppe 4 ausgeschlossen ist. Das Nähere regelt das Ministerium der

Finanzen.

(2) Zur Sicherung der Einhaltung der Ansätze für

Personalausgaben sind im Haushaltsjahr 2000 bei der Landesverwaltung insgesamt

mindestens 1 157 Stellen oder Planstellen einzusparen, darunter 809 Stellen in

den Schulkapiteln. Im Jahr 2001 sind in der Landesverwaltung (ohne

Schulkapitel) mindestens 692 Stellen einzusparen. Die Stellen in den Bereichen

außerhalb der Schulkapitel sind auf die Einzelpläne (mit Ausnahme

der Polizeikapitel 03 110 bis 03 150) in dem Verhältnis aufzuteilen, das

dem Anteil des jeweiligen Einzelplans am Gesamtsoll der Planstellen und Stellen

oder Beschäftigungspositionen im Landeshaushalt entspricht. Das

Ministerium der Finanzen kann in begründeten Einzelfällen

Abweichungen zulassen. Die genauen Einsparstellen sind für das

Haushaltsjahr 2000 dem Ministerium der Finanzen bis zum 30. September 2000,

für das Haushaltsjahr 2001 bis zum 30. Juni 2001 mitzuteilen.

(3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422

für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der

Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für die

einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen

verbindlich.

(4) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung

können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte,

Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt

werden.

(5) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche

Eingliederung Behinderter und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

fließen den entsprechenden Ansätzen für Personalausgaben zu.

(6) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe

A 16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher

sowie der Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Stellen für

Angestellte bedarf der Einwilligung der Landesregierung. Dies gilt nicht

für die Stellen des Landtages, des Landesverfassungsgerichts und des

Landesrechnungshofes.

(7) Planstellen und Stellen können für

Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht

vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der

nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die

Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich

befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.

(8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die

die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach

Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.

(9) Absatz 6 gilt entsprechend für landesunmittelbare

juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der

Investitionsbank des Landes Brandenburg.

(10) Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wird

ermächtigt, im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung für

den Schulbereich in entsprechender Anwendung des § 50 der

Landeshaushaltsordnung zum Zeitpunkt des Eintritts in die Altersteilzeit

verbleibende Personalausgaben der betroffenen Arbeitnehmer in die

entsprechenden Titel des Kapitels 05 301 umzusetzen. Das Nähere regelt das

Ministerium der Finanzen.

§ 10 § 12