Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001
HG 2000/2001§ 11 Personalwirtschaftliche Regelungen
(1) Innerhalb des jeweiligen Einzelplans sind die Ausgaben der
Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der Ausgaben der Gruppe 411 - Aufwendungen für
Abgeordnete - im Kapitel 01 010, gegenseitig deckungsfähig. Die nach Satz
1 im jeweiligen Einzelplan gegenseitig deckungsfähigen Personalausgaben
sind so zu bewirtschaften, dass eine Überschreitung der Ausgaben der
Hauptgruppe 4 ausgeschlossen ist. Das Nähere regelt das Ministerium der
Finanzen.
(2) Zur Sicherung der Einhaltung der Ansätze für
Personalausgaben sind im Haushaltsjahr 2000 bei der Landesverwaltung insgesamt
mindestens 1 157 Stellen oder Planstellen einzusparen, darunter 809 Stellen in
den Schulkapiteln. Im Jahr 2001 sind in der Landesverwaltung (ohne
Schulkapitel) mindestens 692 Stellen einzusparen. Die Stellen in den Bereichen
außerhalb der Schulkapitel sind auf die Einzelpläne (mit Ausnahme
der Polizeikapitel 03 110 bis 03 150) in dem Verhältnis aufzuteilen, das
dem Anteil des jeweiligen Einzelplans am Gesamtsoll der Planstellen und Stellen
oder Beschäftigungspositionen im Landeshaushalt entspricht. Das
Ministerium der Finanzen kann in begründeten Einzelfällen
Abweichungen zulassen. Die genauen Einsparstellen sind für das
Haushaltsjahr 2000 dem Ministerium der Finanzen bis zum 30. September 2000,
für das Haushaltsjahr 2001 bis zum 30. Juni 2001 mitzuteilen.
(3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422
für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der
Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für die
einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen
verbindlich.
(4) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung
können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte,
Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt
werden.
(5) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche
Eingliederung Behinderter und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
fließen den entsprechenden Ansätzen für Personalausgaben zu.
(6) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe
A 16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher
sowie der Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Stellen für
Angestellte bedarf der Einwilligung der Landesregierung. Dies gilt nicht
für die Stellen des Landtages, des Landesverfassungsgerichts und des
Landesrechnungshofes.
(7) Planstellen und Stellen können für
Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht
vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der
nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die
Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich
befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die
die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach
Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
(9) Absatz 6 gilt entsprechend für landesunmittelbare
juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der
Investitionsbank des Landes Brandenburg.
(10) Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wird
ermächtigt, im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung für
den Schulbereich in entsprechender Anwendung des § 50 der
Landeshaushaltsordnung zum Zeitpunkt des Eintritts in die Altersteilzeit
verbleibende Personalausgaben der betroffenen Arbeitnehmer in die
entsprechenden Titel des Kapitels 05 301 umzusetzen. Das Nähere regelt das
Ministerium der Finanzen.