Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001

HG 2000/2001

§ 12 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt

zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach

ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn die

gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1 des

Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht

erreicht wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder

Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten

besetzt wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt

zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn

die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht

rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste freiwerdende

Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren

Besoldungs- oder Vergütungsgruppe innerhalb des Einzelplans weg.

(3) Über Einsparungen von Planstellen und Stellen der

Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofes und des

Landesverfassungsgerichts entscheidet der Ausschuss für Haushalt und

Finanzen des Landtages.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages

Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich

auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu

befriedigendes Bedürfnis besteht. In Höhe der Ausgaben für neu

ausgebrachte Planstellen und Stellen sind Personalausgaben im Gesamthaushalt

einzusparen.

(5) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können

nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und

Stellenumwandlungen vorgenommen werden.

(6) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 11 § 13