Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001
HG 2000/2001§ 12 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt
zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach
ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn die
gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1 des
Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht
erreicht wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder
Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten
besetzt wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt
zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn
die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht
rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste freiwerdende
Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren
Besoldungs- oder Vergütungsgruppe innerhalb des Einzelplans weg.
(3) Über Einsparungen von Planstellen und Stellen der
Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofes und des
Landesverfassungsgerichts entscheidet der Ausschuss für Haushalt und
Finanzen des Landtages.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich
auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu
befriedigendes Bedürfnis besteht. In Höhe der Ausgaben für neu
ausgebrachte Planstellen und Stellen sind Personalausgaben im Gesamthaushalt
einzusparen.
(5) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können
nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
Stellenumwandlungen vorgenommen werden.
(6) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.