Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001
HG 2000/2001§ 17 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss
für Haushalt und Finanzen des Landtages
zum 30. Juni, 30. September, Jahresabschluss 2000, 30. Juni,
30. September und Jahresabschluss 2001 über den aktuellen
Mittelabfluss aus dem Landeshaushalt. Darüber hinaus berichtet das
Ministerium der Finanzen zum 30. September 2000 und zum 30. September 2001
über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen sowie zum
30. September 2001 über die Beteiligungen des Landes Brandenburg an
Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts;
über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften,
Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch
das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 2000 bis
zum 31. März 2001 und im Haushaltsjahr 2001 bis zum
31. März 2002.
(2) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und
Finanzen des Landtages zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Stichtagen über
den Stand der Bewilligungen und den aktuellen Mittelabfluss bei den
Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten die Ressorts dem Ausschuss
für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Besetzung der
Planstellen und Stellen jährlich zum 30. September.
(3) Das Ministerium für Wirtschaft berichtet jährlich
zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember dem Ausschuss
für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer Übersicht der
bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als
2 000 000 Deutsche Mark über den Stand der Bewilligung von
Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur". In der Übersicht sind die der
Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.