Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001

HG 2000/2001

§ 17 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss

für Haushalt und Finanzen des Landtages

zum 30. Juni, 30. September, Jahresabschluss 2000, 30. Juni,

30. September und Jahresabschluss 2001 über den aktuellen

Mittelabfluss aus dem Landeshaushalt. Darüber hinaus berichtet das

Ministerium der Finanzen zum 30. September 2000 und zum 30. September 2001

über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen sowie zum

30. September 2001 über die Beteiligungen des Landes Brandenburg an

Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts;

über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften,

Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch

das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 2000 bis

zum 31. März 2001 und im Haushaltsjahr 2001 bis zum

31. März 2002.

(2) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und

Finanzen des Landtages zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Stichtagen über

den Stand der Bewilligungen und den aktuellen Mittelabfluss bei den

Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten die Ressorts dem Ausschuss

für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Besetzung der

Planstellen und Stellen jährlich zum 30. September.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft berichtet jährlich

zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember dem Ausschuss

für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer Übersicht der

bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als

2 000 000 Deutsche Mark über den Stand der Bewilligung von

Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der

regionalen Wirtschaftsstruktur". In der Übersicht sind die der

Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.

§ 16 § 18