Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001

HG 2000/2001

§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe

sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt

700 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und an

Studentenwerke zur Förderung des Studentenwohnheimbaus bis zur Höhe

von 800 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur

Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen

von Sonderfinanzierungen nach § 8 Bürgschaften oder

Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von

200 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes

Brandenburg oder der finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren

Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land

Brandenburg, bis zur Höhe von 50 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende

Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark, bedarf

es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des

Landtages.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

Bürgschaften bis zur Höhe von 215 000 000 Deutschen Mark -

höchstens jedoch 37 vom Hundert entsprechend dem Anteil des Landes

Brandenburg an der Berlin Brandenburg Flughafen Holding GmbH - zur Absicherung

von Krediten für das Baufeld Ost zu übernehmen.

(6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis

3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren

Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf

innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine

erwartet werden kann.

(7) Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm

dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen

Bürgschaftsprogramme für diesen Regelungsbereich vorhanden sind. Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.

§ 2 § 4