Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001
HG 2000/2001§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe
sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt
700 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und an
Studentenwerke zur Förderung des Studentenwohnheimbaus bis zur Höhe
von 800 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen
von Sonderfinanzierungen nach § 8 Bürgschaften oder
Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von
200 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes
Brandenburg oder der finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land
Brandenburg, bis zur Höhe von 50 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark, bedarf
es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des
Landtages.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften bis zur Höhe von 215 000 000 Deutschen Mark -
höchstens jedoch 37 vom Hundert entsprechend dem Anteil des Landes
Brandenburg an der Berlin Brandenburg Flughafen Holding GmbH - zur Absicherung
von Krediten für das Baufeld Ost zu übernehmen.
(6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis
3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf
innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine
erwartet werden kann.
(7) Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm
dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen
Bürgschaftsprogramme für diesen Regelungsbereich vorhanden sind. Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.