Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2002/2003

HG 2002/2003

§ 17 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss

für Haushalt und Finanzen des Landtages

zum 30. Juni, 30. September, Jahresabschluss 2002, 30. Juni, 30.

September und Jahresabschluss 2003 über den aktuellen Mittelabfluss aus

dem Landeshaushalt. Darüber hinaus berichtet das Ministerium der Finanzen

zum 30. September 2002 und zum 30. September 2003 über die Inanspruchnahme

der Verpflichtungsermächtigungen sowie zum 31. Dezember 2002 und 2003

über die Beteiligungen des Landes Brandenburg und über das Vorliegen

des wichtigen Landesinteresses an diesen Beteiligungen gemäß

§ 65 Abs. 1 Nr. 1 der Landeshaushaltsordnung;

über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften,

Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch

das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 2002 bis

zum 31. März 2003 und im Haushaltsjahr 2003 bis zum 31. März

2004.

(2) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und

Finanzen des Landtages zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Stichtagen über

den Stand der Bewilligungen und den aktuellen Mittelabfluss bei den

Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten die Ressorts dem Ausschuss

für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Besetzung der

Planstellen und Stellen jährlich zum 30. September.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft berichtet jährlich

zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember dem Ausschuss

für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer Übersicht der

bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als

1 000 000 Euro über den Stand der Bewilligung von

Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der

regionalen Wirtschaftsstruktur”. In der Übersicht sind die der

Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.

§ 16 § 18