Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2002/2003
HG 2002/2003§ 17 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss
für Haushalt und Finanzen des Landtages
zum 30. Juni, 30. September, Jahresabschluss 2002, 30. Juni, 30.
September und Jahresabschluss 2003 über den aktuellen Mittelabfluss aus
dem Landeshaushalt. Darüber hinaus berichtet das Ministerium der Finanzen
zum 30. September 2002 und zum 30. September 2003 über die Inanspruchnahme
der Verpflichtungsermächtigungen sowie zum 31. Dezember 2002 und 2003
über die Beteiligungen des Landes Brandenburg und über das Vorliegen
des wichtigen Landesinteresses an diesen Beteiligungen gemäß
§ 65 Abs. 1 Nr. 1 der Landeshaushaltsordnung;
über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften,
Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch
das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 2002 bis
zum 31. März 2003 und im Haushaltsjahr 2003 bis zum 31. März
2004.
(2) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und
Finanzen des Landtages zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Stichtagen über
den Stand der Bewilligungen und den aktuellen Mittelabfluss bei den
Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten die Ressorts dem Ausschuss
für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Besetzung der
Planstellen und Stellen jährlich zum 30. September.
(3) Das Ministerium für Wirtschaft berichtet jährlich
zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember dem Ausschuss
für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer Übersicht der
bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als
1 000 000 Euro über den Stand der Bewilligung von
Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur”. In der Übersicht sind die der
Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.