Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2002/2003

HG 2002/2003

§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe

sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt

550 000 000 Euro zu übernehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und an

Studentenwerke zur Förderung des Studentenwohnheimbaus bis zur Höhe

von 200 000 000 Euro zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur

Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen

von Sonderfinanzierungen nach § 8 Bürgschaften oder

Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von 100 000 000

Euro zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der

finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren

Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land

Brandenburg, bis zur Höhe von 25 000 000 Euro zu übernehmen.

Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende

Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf

es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des

Landtages.

(5) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis

3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren

Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf

innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine

erwartet werden kann.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

Bürgschaften bis zur Höhe von 250 000 000 Euro zur Absicherung von

Krediten an die Landesentwicklungsgesellschaft für Städtebau, Wohnen

und Verkehr des Landes Brandenburg mbH i. L. zu übernehmen.

§ 2 § 4