Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2002/2003
HG 2002/2003§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe
sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt
550 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und an
Studentenwerke zur Förderung des Studentenwohnheimbaus bis zur Höhe
von 200 000 000 Euro zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen
von Sonderfinanzierungen nach § 8 Bürgschaften oder
Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von 100 000 000
Euro zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der
finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land
Brandenburg, bis zur Höhe von 25 000 000 Euro zu übernehmen.
Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf
es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des
Landtages.
(5) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis
3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf
innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine
erwartet werden kann.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften bis zur Höhe von 250 000 000 Euro zur Absicherung von
Krediten an die Landesentwicklungsgesellschaft für Städtebau, Wohnen
und Verkehr des Landes Brandenburg mbH i. L. zu übernehmen.