Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2002/2003

HG 2002/2003

§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im

Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen

und von Landesgesellschaften Garantien bis zur Höhe von

60 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen

zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien

gegenüber Kreditinstituten übernommen werden.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur

Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus Haftungsfreistellungen bis

zu einer Gesamthöhe von 105 000 000 Euro zugunsten eines Kreditinstitutes

zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur

Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der

Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank

Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 70 000 000 Euro zu

übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur

Erhöhung des Fonds für die Technologieförderung Garantien in

Höhe von 2 500 000 Euro zu übernehmen.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

Garantien für Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und

Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von 15 000 000 Euro zu

übernehmen.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur

Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen

und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes

ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 5 000 000 Euro

zu übernehmen.

(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur

Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der

Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für

wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam

getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 6 000 000 Euro zu

übernehmen.

(8) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den

Absätzen 1 bis 5 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 5 genannten

Voraussetzungen übernommen werden.

§ 3 § 5