Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2002/2003
HG 2002/2003§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im
Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen
und von Landesgesellschaften Garantien bis zur Höhe von
60 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen
zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien
gegenüber Kreditinstituten übernommen werden.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus Haftungsfreistellungen bis
zu einer Gesamthöhe von 105 000 000 Euro zugunsten eines Kreditinstitutes
zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank
Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 70 000 000 Euro zu
übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Erhöhung des Fonds für die Technologieförderung Garantien in
Höhe von 2 500 000 Euro zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Garantien für Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und
Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von 15 000 000 Euro zu
übernehmen.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen
und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes
ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 5 000 000 Euro
zu übernehmen.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der
Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für
wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam
getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 6 000 000 Euro zu
übernehmen.
(8) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den
Absätzen 1 bis 5 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 5 genannten
Voraussetzungen übernommen werden.