Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2002/2003
HG 2002/2003§ 7 Mehrausgaben, Komplementärmittel
(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der
Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 7 500 000 Euro
Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38
Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten
die Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro
Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich
fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.
(2) Die Betragsgrenzen und die Einwilligungserfordernisse nach
Absatz 1 gelten nicht, sofern Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind oder
Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund
unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige
Finanzierung durch das Land erforderlich machen, oder für die vom Land im
Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu leistenden unvorhergesehenen und
unabweisbaren Verwaltungsausgaben.
(3) Bei Haushaltsmitteln, die eine Leistung von Dritten
vorsehen, gelten die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen sowohl
aus Landesmitteln als auch aus Drittmitteln in demselben Verhältnis als
gesperrt, in dem der Dritte seine Leistung mindert. Das Ministerium der
Finanzen wird ermächtigt, die Vorfinanzierung von Maßnahmen,
für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den
Einzelplänen veranschlagte Landesmittel für Maßnahmen, die nach
den Bestimmungen des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost
förderfähig sind, im Umfang von bis zu 90 vom Hundert durch bislang
nicht verbrauchte Mittel des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost zu
ersetzen.
(5) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen
bei den in den Einzelplänen veranschlagten Ausgaben für
Maßnahmen, die bisher nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau
Ost gefördert wurden, Mehrausgaben geleistet werden, soweit sie durch
Minderausgaben bei anderen Maßnahmen, die bisher nach dem
Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost gefördert wurden, in
demselben Einzelplan oder in anderen Einzelplänen gedeckt sind.