Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2002/2003

HG 2002/2003

§ 7 Mehrausgaben, Komplementärmittel

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der

Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 7 500 000 Euro

Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38

Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten

die Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro

Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich

fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für

Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.

(2) Die Betragsgrenzen und die Einwilligungserfordernisse nach

Absatz 1 gelten nicht, sofern Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind oder

Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund

unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige

Finanzierung durch das Land erforderlich machen, oder für die vom Land im

Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu leistenden unvorhergesehenen und

unabweisbaren Verwaltungsausgaben.

(3) Bei Haushaltsmitteln, die eine Leistung von Dritten

vorsehen, gelten die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen sowohl

aus Landesmitteln als auch aus Drittmitteln in demselben Verhältnis als

gesperrt, in dem der Dritte seine Leistung mindert. Das Ministerium der

Finanzen wird ermächtigt, die Vorfinanzierung von Maßnahmen,

für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den

Einzelplänen veranschlagte Landesmittel für Maßnahmen, die nach

den Bestimmungen des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost

förderfähig sind, im Umfang von bis zu 90 vom Hundert durch bislang

nicht verbrauchte Mittel des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost zu

ersetzen.

(5) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen

bei den in den Einzelplänen veranschlagten Ausgaben für

Maßnahmen, die bisher nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau

Ost gefördert wurden, Mehrausgaben geleistet werden, soweit sie durch

Minderausgaben bei anderen Maßnahmen, die bisher nach dem

Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost gefördert wurden, in

demselben Einzelplan oder in anderen Einzelplänen gedeckt sind.

§ 6 § 8