Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2002/2003
HG 2002/2003§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichtes und Landesrechnungshofes
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der
Einzelpläne 01, 13 und 14 die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 und 81,
ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529. Rücklagen aus dem Vorjahr
dürfen zur Verstärkung der entsprechenden Ausgaben verwendet werden;
innerhalb der Titelgruppe 99 - Kosten für Datenverarbeitung - dürfen
Einnahmen, die der für die Datenverarbeitung gebildeten Rücklage
entnommen werden, zur Deckung von Mehrausgaben verwendet werden.
(2) Für die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der
Ausgaben der Gruppe 411 - Aufwendungen für Abgeordnete - im Kapitel 01
010, wird innerhalb des jeweiligen Einzelplans ein Personalbudget gebildet. Die
Ausgaben sind innerhalb des Personalbudgets gegenseitig deckungsfähig.
Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben
verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im
laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim
Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag bis zur
Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Personalbudget für
den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(3) Mehreinnahmen können zur Verstärkung bestimmter
Ausgaben des Personalbudgets und bestimmter Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54
und 81, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, verwendet werden, wenn ein
verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine
wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben
beim Personalbudget können zur Verstärkung der Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54 und 81, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, im
jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine
Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.