Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2002/2003

HG 2002/2003

§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichtes und Landesrechnungshofes

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der

Einzelpläne 01, 13 und 14 die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 und 81,

ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529. Rücklagen aus dem Vorjahr

dürfen zur Verstärkung der entsprechenden Ausgaben verwendet werden;

innerhalb der Titelgruppe 99 - Kosten für Datenverarbeitung - dürfen

Einnahmen, die der für die Datenverarbeitung gebildeten Rücklage

entnommen werden, zur Deckung von Mehrausgaben verwendet werden.

(2) Für die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der

Ausgaben der Gruppe 411 - Aufwendungen für Abgeordnete - im Kapitel 01

010, wird innerhalb des jeweiligen Einzelplans ein Personalbudget gebildet. Die

Ausgaben sind innerhalb des Personalbudgets gegenseitig deckungsfähig.

Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben

verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im

laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim

Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag bis zur

Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Personalbudget für

den nächsten Haushalt vorgetragen werden.

(3) Mehreinnahmen können zur Verstärkung bestimmter

Ausgaben des Personalbudgets und bestimmter Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54

und 81, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, verwendet werden, wenn ein

verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine

wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben

beim Personalbudget können zur Verstärkung der Ausgaben der

Obergruppen 51 bis 54 und 81, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, im

jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine

Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.

§ 5 § 7