Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2005/2006

HG 2005/2006

§ 11 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Zur Einhaltung der Globalsummen für Personalausgaben aufgrund der

gültigen Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg sind die Ressorts

verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Einsparung von Stellen und

Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Abs. 1

Satz 1 der Landeshaushaltsordnung auch Mittel und Planstellen umgesetzt werden,

ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung

übergehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der

Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426

sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für die einzelnen

Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen

verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26

der Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind, mit

Ausnahme für die Landeskliniken, verbindlich. Das Ministerium der Finanzen

kann Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne für die

Landesbetriebe zulassen.

(3) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung können auf

Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiter und auf

Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt werden.

(4) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung

Behinderter und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen den

entsprechenden Ansätzen für Personalausgaben zu. Innerhalb der

einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln

– einschließlich den entsprechenden Titeln – in Titelgruppen

zu:

Gruppen 425 und 426 aus Erstattungen der Förderleistungen der

Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,

Gruppen 422, 425, 426, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen

Dritter.

(5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen

Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind,

innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der nicht in Anspruch genommenen

Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten

Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten

Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für

Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die die Einstufung nach den

Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach Maßgabe des

Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.

(7) Ausgaben für Prämien und Abfindungen können im Falle des

freiwilligen Ausscheidens von Beamten, Angestellten und Arbeitern unter der

Voraussetzung geleistet werden, dass sie der Umsetzung von Maßnahmen der

Personaleinsparung nach der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes

Brandenburg dienen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

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