Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2005/2006
HG 2005/2006§ 11 Personalwirtschaftliche Regelungen
(1) Zur Einhaltung der Globalsummen für Personalausgaben aufgrund der
gültigen Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg sind die Ressorts
verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Einsparung von Stellen und
Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Abs. 1
Satz 1 der Landeshaushaltsordnung auch Mittel und Planstellen umgesetzt werden,
ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung
übergehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der
Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426
sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für die einzelnen
Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen
verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26
der Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind, mit
Ausnahme für die Landeskliniken, verbindlich. Das Ministerium der Finanzen
kann Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne für die
Landesbetriebe zulassen.
(3) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung können auf
Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiter und auf
Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt werden.
(4) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung
Behinderter und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen den
entsprechenden Ansätzen für Personalausgaben zu. Innerhalb der
einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln
– einschließlich den entsprechenden Titeln – in Titelgruppen
zu:
Gruppen 425 und 426 aus Erstattungen der Förderleistungen der
Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,
Gruppen 422, 425, 426, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen
Dritter.
(5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen
Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind,
innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der nicht in Anspruch genommenen
Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten
Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten
Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für
Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die die Einstufung nach den
Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach Maßgabe des
Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
(7) Ausgaben für Prämien und Abfindungen können im Falle des
freiwilligen Ausscheidens von Beamten, Angestellten und Arbeitern unter der
Voraussetzung geleistet werden, dass sie der Umsetzung von Maßnahmen der
Personaleinsparung nach der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes
Brandenburg dienen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.