Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2005/2006

HG 2005/2006

§ 12 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen

(1) Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, können nach

ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn die

gesetzliche Pflichtquote gemäß § 71 des Neunten Buches

Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht

wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder Stelle

fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten besetzt

wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von

einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder

Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in

diesem Fall fällt die nächste freiwerdende Planstelle oder Stelle der

betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder

Vergütungsgruppe innerhalb des Einzelplans weg.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des

Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen und

Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn

hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes

Bedürfnis besteht.

(4) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können nach

Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und

Stellenveränderungen vorgenommen werden. Stellenveränderungen sind

mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch dann möglich, wenn

tarifrechtliche Ansprüche bestehen.

(5) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 11 § 13