Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2005/2006
HG 2005/2006§ 14 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Landesbedienstete
(1) An bis zu 10 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der
Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch nicht
erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben
werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zu § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis
zu 10 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
vergeben werden.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei außertariflicher analoger
Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften für Angestellte und
Arbeiter des Landes.
(3) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete
Übertragung einer herausgehobenen Funktion nach § 45 des
Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert
der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden. In den Einzelplänen 02 bis
12 dürfen Zulagen nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen
gewährt werden.
(4) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente
anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4
im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen Gruppe 432) oder durch Entnahmen aus der
Rücklage Personalbudget zu decken.