Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2005/2006

HG 2005/2006

§ 14 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Landesbedienstete

(1) An bis zu 10 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der

Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch nicht

erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der

Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben

werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der

Rechtsverordnung zu § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis

zu 10 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A

vergeben werden.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei außertariflicher analoger

Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften für Angestellte und

Arbeiter des Landes.

(3) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete

Übertragung einer herausgehobenen Funktion nach § 45 des

Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert

der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden. In den Einzelplänen 02 bis

12 dürfen Zulagen nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen

gewährt werden.

(4) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente

anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4

im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen Gruppe 432) oder durch Entnahmen aus der

Rücklage Personalbudget zu decken.

§ 13 § 15