Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2005/2006

HG 2005/2006

§ 15 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen

gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der

Landeshaushaltsordnung

bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen

des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft

um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden;

bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut bei einer

Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem

vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie

für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des

Wohnraumförderungsgesetzes verwendet werden;

bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom

Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt

ist, dass sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur

Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung

verwendet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und

unbebaute Grundstücke an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;

im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der

Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der

Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar

für die gemeinnützigen außeruniversitären

Forschungseinrichtungen auf 0 vom Hundert, wobei der Erbbauzins nach Ablauf von

jeweils zehn Jahren um jeweils 1 vom Hundert erhöht werden kann,

in den Fällen der Nummer 1 auf 3 vom Hundert,

in den Fällen der Nummer 2 auf 4 vom Hundert und

in den Fällen von Nummer 3 Satz 2 auf 0 vom Hundert für die

ersten zehn Jahre, 1 vom Hundert für die folgenden zehn Jahre und so

fortlaufend bis zu 4 vom Hundert nach 40 Jahren ausgehend vom Bodenwert. In den

Fällen von Nummer 3 Satz 1 auf 3 vom Hundert vom Bodenwert;

vom Land institutionell geförderten außeruniversitären

Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren

Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden;

der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten unentgeltlich

übertragen werden. Diese Befugnis ist beschränkt auf Schloss und Park

Paretz.

(2) Für die nach dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften

der Westgruppe der Truppen in der Titelgruppe 65

„WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630

ausgewiesene Vermögensmasse gilt über die Regelung des Absatzes 1

hinaus, dass bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 vom Hundert

unter dem vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden

dürfen, die für unmittelbare Verwaltungszwecke vom Land sowie

für kommunale Infrastrukturmaßnahmen von den Kreisen und den

Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.

(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird

gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der

Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und unbebaute

Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt

aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert

veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung

gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem

der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,

Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung

oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für

gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind

die Liegenschaften, die in der Titelgruppe 65

„WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630 ausgewiesen

sind, ausgenommen.

(4) Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 und

§ 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende oder

dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens an

das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen; dies gilt

nicht für Grundstücke, die zur nunmehr in der Titelgruppe 65

„WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630

ausgewiesenen Vermögensmasse gehören.

§ 14 § 16