Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2005/2006
HG 2005/2006§ 15 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken
(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen
gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung
bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen
des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft
um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden;
bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut bei einer
Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem
vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie
für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes verwendet werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom
Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
ist, dass sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur
Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung
verwendet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und
unbebaute Grundstücke an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der
Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der
Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
für die gemeinnützigen außeruniversitären
Forschungseinrichtungen auf 0 vom Hundert, wobei der Erbbauzins nach Ablauf von
jeweils zehn Jahren um jeweils 1 vom Hundert erhöht werden kann,
in den Fällen der Nummer 1 auf 3 vom Hundert,
in den Fällen der Nummer 2 auf 4 vom Hundert und
in den Fällen von Nummer 3 Satz 2 auf 0 vom Hundert für die
ersten zehn Jahre, 1 vom Hundert für die folgenden zehn Jahre und so
fortlaufend bis zu 4 vom Hundert nach 40 Jahren ausgehend vom Bodenwert. In den
Fällen von Nummer 3 Satz 1 auf 3 vom Hundert vom Bodenwert;
vom Land institutionell geförderten außeruniversitären
Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren
Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden;
der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten unentgeltlich
übertragen werden. Diese Befugnis ist beschränkt auf Schloss und Park
Paretz.
(2) Für die nach dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften
der Westgruppe der Truppen in der Titelgruppe 65
„WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630
ausgewiesene Vermögensmasse gilt über die Regelung des Absatzes 1
hinaus, dass bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 vom Hundert
unter dem vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden
dürfen, die für unmittelbare Verwaltungszwecke vom Land sowie
für kommunale Infrastrukturmaßnahmen von den Kreisen und den
Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.
(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird
gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und unbebaute
Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt
aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert
veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung
gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem
der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,
Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung
oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für
gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind
die Liegenschaften, die in der Titelgruppe 65
„WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630 ausgewiesen
sind, ausgenommen.
(4) Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 und
§ 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende oder
dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens an
das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen; dies gilt
nicht für Grundstücke, die zur nunmehr in der Titelgruppe 65
„WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630
ausgewiesenen Vermögensmasse gehören.