Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2005/2006
HG 2005/2006§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von
Ausgaben Kredite aufzunehmen:
im Haushaltsjahr 2005 bis zur Höhe von 971 376 000 Euro,
im Haushaltsjahr 2006 bis zur Höhe von 826 386 100 Euro.
(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur
Tilgung von in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 fällig werdenden Krediten
zu, deren Höhe sich aus den Finanzierungsübersichten ergibt.
(3) Über die Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das
Ministerium der Finanzen zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den
Strukturfonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden,
Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro aufnehmen. Die nach
Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den Strukturfonds zu
tilgen.
(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch
ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von
Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und
ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen
oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge
von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig
wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe
der nach Satz 2 getilgten Beträge.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des
Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert des in § 1
Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite
sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres
anzurechnen.
(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu
bestimmen.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung
einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft in den Haushaltsjahren 2005
und 2006 bis zur Höhe von 12 vom Hundert des in § 1 Satz 1
festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1 noch nicht in Anspruch
genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen.
Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung
wiederholt in Anspruch genommen werden.