Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2005/2006

HG 2005/2006

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von

Ausgaben Kredite aufzunehmen:

im Haushaltsjahr 2005 bis zur Höhe von 971 376 000 Euro,

im Haushaltsjahr 2006 bis zur Höhe von 826 386 100 Euro.

(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur

Tilgung von in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 fällig werdenden Krediten

zu, deren Höhe sich aus den Finanzierungsübersichten ergibt.

(3) Über die Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das

Ministerium der Finanzen zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den

Strukturfonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden,

Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro aufnehmen. Die nach

Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den Strukturfonds zu

tilgen.

(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch

ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von

Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und

ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen

oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge

von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig

wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe

der nach Satz 2 getilgten Beträge.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des

Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten

Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert des in § 1

Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite

sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres

anzurechnen.

(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen

Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu

bestimmen.

(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung

einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft in den Haushaltsjahren 2005

und 2006 bis zur Höhe von 12 vom Hundert des in § 1 Satz 1

festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1 noch nicht in Anspruch

genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen.

Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung

wiederholt in Anspruch genommen werden.

§ 1 § 3