Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2005/2006

HG 2005/2006

§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005

und 2006 Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien

Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Gesamthöhe von

insgesamt 350 000 000 Euro zu übernehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005

und 2006 Bürgschaften bis zur Gesamthöhe von 550 000 000 Euro zur

Absicherung von Krediten für den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum

Flughafen Berlin Brandenburg International – höchstens jedoch 37 vom

Hundert des abzusichernden Kreditvolumens entsprechend dem Anteil des Landes

Brandenburg an der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH – zu

übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005

und 2006 Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus

und des Stadtumbaus bis zur Gesamthöhe von 150 000 000 Euro zu

übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005

und 2006 zur Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des

Landes im Rahmen von Sonderfinanzierungen nach § 8 Bürgschaften oder

Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von 60 000 000 Euro

zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der finanzierenden

Einrichtungen zu übernehmen.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005

und 2006 Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren

Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land

Brandenburg, bis zur Gesamthöhe von 25 000 000 Euro zu übernehmen.

Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende

Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf es der

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 4 dürfen

nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den

Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den

einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.

§ 2 § 4