Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2005/2006
HG 2005/2006§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
und 2006 im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer
Unternehmen und von Landesgesellschaften Garantien bis zur Gesamthöhe von
60 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu
übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien
gegenüber Kreditinstituten übernommen werden.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
und 2006 zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus
Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 80 000 000 Euro
zugunsten eines Kreditinstitutes zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2005 zur
Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der
Kreditanstalt für Wiederaufbau Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 20 000 000 Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
und 2006 Garantien für Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und
Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Gesamthöhe von 15 000 000
Euro zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
und 2006 zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von
kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in
Forschungseinrichtungen des Landes ergeben, Gewährleistungen bis zur
Gesamthöhe von 7 000 000 Euro zu übernehmen.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
und 2006 zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des
Landes aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie
für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land
gemeinsam getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 6 000 000
Euro zu übernehmen.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von
Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission der
Landesärztekammer Brandenburg nach §§ 40 ff. des
Arzneimittelgesetzes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 2 000
000 Euro zu übernehmen.
(8) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den Absätzen
1 bis 4 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 6 genannten Voraussetzungen
übernommen werden.