Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2005/2006

HG 2005/2006

§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005

und 2006 im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer

Unternehmen und von Landesgesellschaften Garantien bis zur Gesamthöhe von

60 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu

übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien

gegenüber Kreditinstituten übernommen werden.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005

und 2006 zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus

Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 80 000 000 Euro

zugunsten eines Kreditinstitutes zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2005 zur

Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der

Kreditanstalt für Wiederaufbau Haftungsfreistellungen bis zu einer

Gesamthöhe von 20 000 000 Euro zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005

und 2006 Garantien für Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und

Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Gesamthöhe von 15 000 000

Euro zu übernehmen.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005

und 2006 zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von

kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in

Forschungseinrichtungen des Landes ergeben, Gewährleistungen bis zur

Gesamthöhe von 7 000 000 Euro zu übernehmen.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005

und 2006 zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des

Landes aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie

für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land

gemeinsam getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 6 000 000

Euro zu übernehmen.

(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von

Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission der

Landesärztekammer Brandenburg nach §§ 40 ff. des

Arzneimittelgesetzes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 2 000

000 Euro zu übernehmen.

(8) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den Absätzen

1 bis 4 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 6 genannten Voraussetzungen

übernommen werden.

§ 3 § 5