Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2005/2006
HG 2005/2006§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der Einzelpläne 01,
13 und 14 die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der
Gruppe 529, und der Obergruppe 81. Werden die Ausgaben der Obergruppen 51 bis
54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 beim
Jahresabschluss unterschritten, kann der Betrag in Höhe der
Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Sofern es beim
Jahresabschluss zu einer Überschreitung kommt, kann der Betrag in
Höhe der Überschreitung in den nächsten Haushalt vorgetragen
werden. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der
entsprechenden Ausgaben verwendet werden.
(2) Nicht verausgabte Mittel der Titelgruppe 99 – Kosten für
Datenverarbeitung – können bei Unterschreitung der veranschlagten
Ausgaben in Höhe der Unterschreitung einer Rücklage zugeführt
werden. Auf die Bildung dieser Rücklage ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
Innerhalb der Titelgruppe 99 dürfen Einnahmen, die der für
Datenverarbeitung gebildeten Rücklage entnommen werden, zur Deckung von
Mehrausgaben verwendet werden.
(3) Für die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der Ausgaben der
Gruppe 411 – Aufwendungen für Abgeordnete – im Kapitel 01 010
und der Gruppe 432, wird innerhalb des jeweiligen Einzelplans ein
Personalbudget gebildet. Die Ausgaben sind innerhalb des Personalbudgets
gegenseitig deckungsfähig, davon ausgenommen sind die Ausgaben der Gruppe
453. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der
Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch
Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das
Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der
Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das
Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(4) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig
deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der
Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.
(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur
Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die
Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein
verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine
wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben
beim Personalbudget können zur Verstärkung der in Satz 1 bezeichneten
Ausgaben im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine
Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.