Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2005/2006
HG 2005/2006§ 7 Mehrausgaben, Komplementärmittel
(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung
zu bestimmende Betrag wird auf 7 500 000 Euro Landesmittel festgesetzt,
für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 der
Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten die Mehrausgaben
im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro Landesmittel, bei
Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender
Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des
Landtages einzuholen.
(2) Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht, wenn
Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund
unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige
Finanzierung durch das Land erforderlich machen oder
Umschichtungen innerhalb eines Strukturfonds oder zwischen den
Strukturfonds, einschließlich der Kofinanzierung durch das Land,
erforderlich sind.
In den Fällen der Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses
für Haushalt und Finanzen, wenn die Umschichtungen im Einzelfall 5 000 000
Euro EU- und Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als
jährlich fällig werdender Betrag, überschreiten.
(3) Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die
nicht mehr zur Kofinanzierung von Leistungen Dritter für die
gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke erforderlich sind, sind
gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung des Ministeriums der
Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die
Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten
vorgesehen ist, zuzulassen.