Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2005/2006

HG 2005/2006

§ 7 Mehrausgaben, Komplementärmittel

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung

zu bestimmende Betrag wird auf 7 500 000 Euro Landesmittel festgesetzt,

für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 der

Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten die Mehrausgaben

im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro Landesmittel, bei

Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender

Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des

Landtages einzuholen.

(2) Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht, wenn

Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund

unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige

Finanzierung durch das Land erforderlich machen oder

Umschichtungen innerhalb eines Strukturfonds oder zwischen den

Strukturfonds, einschließlich der Kofinanzierung durch das Land,

erforderlich sind.

In den Fällen der Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses

für Haushalt und Finanzen, wenn die Umschichtungen im Einzelfall 5 000 000

Euro EU- und Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als

jährlich fällig werdender Betrag, überschreiten.

(3) Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die

nicht mehr zur Kofinanzierung von Leistungen Dritter für die

gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke erforderlich sind, sind

gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung des Ministeriums der

Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die

Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten

vorgesehen ist, zuzulassen.

§ 6 § 8