Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2005/2006
HG 2005/2006§ 8 Sonderfinanzierungen
(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen
Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen
Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses
für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen;
§ 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen
dürfen abweichend von § 7 Abs. 1 bis zu der Höhe
überschritten werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 1 benötigt werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall
zu belegen.