Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009

HG 2008/2009

§ 10 Industrieansiedlungsverträge

Soweit die

veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die

Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit

finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für

Wirtschaft ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und – bei

Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und nach Einwilligung des Ausschusses

für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft des

Landtages – zusätzliche Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen.

§ 9 § 11