Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009
HG 2008/2009§ 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen
(1) Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der
Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht
abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung
(institutionelle Förderung), bei der der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens
50 vom Hundert gedeckt wird, sind gesperrt, bis der Haushalts- oder
Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Ministerium und dem
Ministerium der Finanzen gebilligt worden ist.
(2) Die in Absatz 1
genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage
bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser
stellt als vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer
abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes jeweils
vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn
die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der
öffentlichen Hand bestritten werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei
Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
(3) Die in den
Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Zuwendungen im Sinne des § 23 der
Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für
andere als Projektaufgaben ausgebrachte Planstellen für Beamte sowie Stellen für
Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen
Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgebrachten Planstellen und Stellen
verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von der
Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die Wertigkeit außertariflicher
Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppe zu
kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen kann Abweichungen in den Wertigkeiten
der Stellen zulassen. Sind im Wirtschaftsplan Stellen außerhalb der Anlagen B 2
und B 3 zum Tarifvertrag der Länder (TV-L) ohne Angaben des Entgelts
ausgebracht, bedarf die Festsetzung des Entgelts in jedem Einzelfall der
vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Sonstige Abweichungen
bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und setzen eine
Tätigkeitsdarstellung voraus.