Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009
HG 2008/2009§ 8 Mehrausgaben, Komplementärmittel
(1) Der gemäß § 37
Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung festzulegende Betrag wird auf 7 500 000
Euro Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1
Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten die
Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro Landesmittel, bei
Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, ist die
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.
(2) Eines
Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht, wenn
Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund unvorhergesehen
bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige Finanzierung durch das
Land erforderlich machen, oder
Umschichtungen
innerhalb eines Fonds der Europäischen Union oder zwischen den Fonds,
einschließlich der Kofinanzierung durch das Land, erforderlich sind.
In den Fällen der
Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen,
wenn die Umschichtungen im Einzelfall 5 000 000 Euro EU- und Landesmittel, bei
Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag,
überschreiten.
(3) Veranschlagte
Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die nicht mehr zur Kofinanzierung
von Leistungen Dritter für die gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke
erforderlich sind, sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung
des Ministeriums der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die
Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist,
zuzulassen.
(4) Im Bereich der
Fonds der Europäischen Union dürfen mit Einwilligung des Ministeriums der
Finanzen Mehrausgaben bis zur Höhe der Minderausgaben aus Vorjahren geleistet
werden, soweit die zugehörigen Erstattungsanträge an die EU-Kommission bis
spätestens zum II. Quartal des Folgejahres gestellt werden oder die Mehrausgaben
zur Kofinanzierung von Mitteln aus den Fonds dienen.