Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009

HG 2008/2009

§ 8 Mehrausgaben, Komplementärmittel

(1) Der gemäß § 37

Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung festzulegende Betrag wird auf 7 500 000

Euro Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1

Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten die

Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro Landesmittel, bei

Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, ist die

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.

(2) Eines

Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht, wenn

Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund unvorhergesehen

bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige Finanzierung durch das

Land erforderlich machen, oder

Umschichtungen

innerhalb eines Fonds der Europäischen Union oder zwischen den Fonds,

einschließlich der Kofinanzierung durch das Land, erforderlich sind.

In den Fällen der

Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen,

wenn die Umschichtungen im Einzelfall 5 000 000 Euro EU- und Landesmittel, bei

Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag,

überschreiten.

(3) Veranschlagte

Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die nicht mehr zur Kofinanzierung

von Leistungen Dritter für die gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke

erforderlich sind, sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung

des Ministeriums der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die

Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist,

zuzulassen.

(4) Im Bereich der

Fonds der Europäischen Union dürfen mit Einwilligung des Ministeriums der

Finanzen Mehrausgaben bis zur Höhe der Minderausgaben aus Vorjahren geleistet

werden, soweit die zugehörigen Erstattungsanträge an die EU-Kommission bis

spätestens zum II. Quartal des Folgejahres gestellt werden oder die Mehrausgaben

zur Kofinanzierung von Mitteln aus den Fonds dienen.

§ 7 § 9