Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009
HG 2008/2009§ 7 Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)
(1) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, nach Bestätigung des Wirtschaftsplans für den
Landesbetrieb Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und
Stellen in den Landesbetrieb umzusetzen, soweit weitere Liegenschaften in die
Teilnahme am Vermieter-Mieter-Modell überführt werden.
(2) Die Ansätze bei
den Titeln 518 25 sind bis zum Abschluss der jeweiligen Mietverträge mit dem BLB
gesperrt. Von dieser Sperre sind Ausgaben nicht erfasst, die im Zusammenhang mit
der Bewirtschaftung der Liegenschaften stehen.
(3) Nicht
veranschlagte Ausgaben für Mieten nach dem Vermieter-Mieter-Modell beim Titel
518 25 stellen keine Mehrausgaben nach § 37 der Landeshaushaltsordnung dar. Sie
können vom Ministerium der Finanzen zugelassen werden, wenn sie durch
Minderausgaben oder Mehreinnahmen an anderer Stelle gedeckt sind.
(4) Die Ansätze des
Titels 514 25 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig. Ebenso sind die Ansätze des Titels 518 25 innerhalb des
jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.