Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009

HG 2008/2009

§ 7 Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)

(1) Das Ministerium

der Finanzen wird ermächtigt, nach Bestätigung des Wirtschaftsplans für den

Landesbetrieb Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und

Stellen in den Landesbetrieb umzusetzen, soweit weitere Liegenschaften in die

Teilnahme am Vermieter-Mieter-Modell überführt werden.

(2) Die Ansätze bei

den Titeln 518 25 sind bis zum Abschluss der jeweiligen Mietverträge mit dem BLB

gesperrt. Von dieser Sperre sind Ausgaben nicht erfasst, die im Zusammenhang mit

der Bewirtschaftung der Liegenschaften stehen.

(3) Nicht

veranschlagte Ausgaben für Mieten nach dem Vermieter-Mieter-Modell beim Titel

518 25 stellen keine Mehrausgaben nach § 37 der Landeshaushaltsordnung dar. Sie

können vom Ministerium der Finanzen zugelassen werden, wenn sie durch

Minderausgaben oder Mehreinnahmen an anderer Stelle gedeckt sind.

(4) Die Ansätze des

Titels 514 25 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig

deckungsfähig. Ebenso sind die Ansätze des Titels 518 25 innerhalb des

jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.

§ 6 § 8