Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014

HG 2013/2014

§ 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und

Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der

Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht

abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung

(institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder

Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Ministerium

gebilligt worden ist.

(2) Die in Absatz 1

genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage

bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser

stellt als vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer

abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren

Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes jeweils

vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn

die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der

öffentlichen Hand bestritten werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei

Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

(3) Die in den

Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Zuwendungen im Sinne des § 23 der

Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für

andere als Projektaufgaben ausgebrachte Planstellen für Beamte sowie Stellen für

Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen

Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgebrachten Planstellen und Stellen

verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von der

Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die Wertigkeit außertariflicher

Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppe zu

kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen kann Abweichungen in den Wertigkeiten

der Stellen zulassen. Sind im Wirtschaftsplan Stellen außerhalb der Anlagen B 2

und B 3 zum Tarifvertrag der Länder (TV-L) ohne Angaben des Entgelts

ausgebracht, bedarf die Festsetzung des Entgelts in jedem Einzelfall der

vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Sonstige Abweichungen

bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und setzen eine

Tätigkeitsdarstellung voraus.

§ 10 § 12