Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014
HG 2013/2014§ 12 Personalwirtschaftliche Regelungen
(1) Zur Einhaltung des
Stellenplans gemäß der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg
und des Personalbudgets sind die Ressorts verpflichtet, alle Möglichkeiten zur
Einsparung von Planstellen, Stellen, Beschäftigungspositionen und
Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Absatz 1 Satz 1 der
Landeshaushaltsordnung auch Mittel oder Planstellen und Stellen umgesetzt
werden, ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung
übergehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(2) Die Erläuterungen zu
den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung
und zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für
die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgebrachten Stellen verbindlich.
Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 der
Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind verbindlich. Das
Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne
für die Landesbetriebe zulassen.
(3) Abweichend von § 49
der Landeshaushaltsordnung können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte und
Arbeitnehmer geführt werden.
(4) Einnahmen aus
Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen und für
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen den entsprechenden Ansätzen für
Personalausgaben zu. Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den
Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich den entsprechenden Titeln - in
Titelgruppen zu:
Gruppe 428 aus Erstattungen der Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,
Gruppen 422, 428, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter.
(5) Planstellen und
Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder
nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der
nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die
Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten
Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(6) Das Ministerium der
Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten,
für die die Einstufung nach Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes
nicht gilt, nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006
geltenden Fassung zu heben.