Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014

HG 2013/2014

§ 12 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Zur Einhaltung des

Stellenplans gemäß der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg

und des Personalbudgets sind die Ressorts verpflichtet, alle Möglichkeiten zur

Einsparung von Planstellen, Stellen, Beschäftigungspositionen und

Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Absatz 1 Satz 1 der

Landeshaushaltsordnung auch Mittel oder Planstellen und Stellen umgesetzt

werden, ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung

übergehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

(2) Die Erläuterungen zu

den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung

und zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für

die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgebrachten Stellen verbindlich.

Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 der

Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind verbindlich. Das

Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne

für die Landesbetriebe zulassen.

(3) Abweichend von § 49

der Landeshaushaltsordnung können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte und

Arbeitnehmer geführt werden.

(4) Einnahmen aus

Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen und für

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen den entsprechenden Ansätzen für

Personalausgaben zu. Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den

Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich den entsprechenden Titeln - in

Titelgruppen zu:

Gruppe 428 aus Erstattungen der Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,

Gruppen 422, 428, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter.

(5) Planstellen und

Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder

nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der

nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die

Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten

Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.

(6) Das Ministerium der

Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten,

für die die Einstufung nach Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

nicht gilt, nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006

geltenden Fassung zu heben.

§ 11 § 13