Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014
HG 2013/2014§ 9 Sonderfinanzierungen
(1) Durch den Abschluss
von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für
Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre
eingegangen werden. Diese Befugnis gilt auch bei Umsetzung von Bauinvestitionen
im Rahmen von Öffentlich Privaten Partnerschaften, die auch die Betriebsphase
umfassen (Lebenszyklusansatz). Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt
unberührt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend
von § 8 Absatz 1 bis zu der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit
von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall zu belegen.