Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014

HG 2013/2014

§ 9 Sonderfinanzierungen

(1) Durch den Abschluss

von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für

Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre

eingegangen werden. Diese Befugnis gilt auch bei Umsetzung von Bauinvestitionen

im Rahmen von Öffentlich Privaten Partnerschaften, die auch die Betriebsphase

umfassen (Lebenszyklusansatz). Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit

Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages

Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt

unberührt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend

von § 8 Absatz 1 bis zu der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen

nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.

(3) Die Wirtschaftlichkeit

von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall zu belegen.

§ 8 § 10