Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014
HG 2013/2014§ 8 Mehrausgaben, Komplementärmittel
(1) Der gemäß § 37
Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung festzulegende Betrag wird auf 7 500
000 Euro Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38
Absatz 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten
diese Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro Landesmittel, bei
Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, ist die
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.
Mehrausgaben (bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender
Betrag) zur Erfüllung von Rechtsverpflichtungen, die einen Betrag von 15 000 000
Euro Landesmittel überschreiten, sind vor Einwilligung des Ministeriums der
Finanzen dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages zur Unterrichtung
vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gemäß
§ 38 Absatz 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung, bei denen Ausgabemittel von
anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden und ein Betrag von 15
000 000 Euro überschritten wird, bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen des Landtages.
(2) Eines
Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht, wenn
Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige Finanzierung durch das Land erforderlich machen, oder
Umschichtungen innerhalb eines Fonds der Europäischen Union oder zwischen den Fonds, einschließlich der Kofinanzierung durch das Land, erforderlich sind.
In den Fällen des Satzes 1
Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen,
wenn die Umschichtungen im Einzelfall 5 000 000 Euro EU- und Landesmittel, bei
Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag,
überschreiten.
(3) Veranschlagte
Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die nicht mehr zur Kofinanzierung
von Leistungen Dritter für die gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke
erforderlich sind, sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung
des Ministeriums der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die
Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist,
zuzulassen.
(4) Im Bereich der Fonds
der Europäischen Union dürfen mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen
Mehrausgaben bis zur Höhe der Minderausgaben aus Vorjahren geleistet werden,
soweit die zugehörigen Erstattungsanträge an die EU-Kommission bis spätestens
zum II. Quartal des Folgejahres gestellt werden oder die Mehrausgaben zur
Kofinanzierung von Mitteln aus den Fonds dienen.
(5) Die dem Land Brandenburg gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 4 der
Aufbauhilfeverordnung vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3233) zustehenden Mittel
dürfen vom Land bis zur Höhe von 42 919 000 Euro vorfinanziert werden.