Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014

HG 2013/2014

§ 8 Mehrausgaben, Komplementärmittel

(1) Der gemäß § 37

Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung festzulegende Betrag wird auf 7 500

000 Euro Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38

Absatz 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten

diese Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro Landesmittel, bei

Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, ist die

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.

Mehrausgaben (bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender

Betrag) zur Erfüllung von Rechtsverpflichtungen, die einen Betrag von 15 000 000

Euro Landesmittel überschreiten, sind vor Einwilligung des Ministeriums der

Finanzen dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages zur Unterrichtung

vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

Überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gemäß

§ 38 Absatz 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung, bei denen Ausgabemittel von

anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden und ein Betrag von 15

000 000 Euro überschritten wird, bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für

Haushalt und Finanzen des Landtages.

(2) Eines

Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht, wenn

Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige Finanzierung durch das Land erforderlich machen, oder

Umschichtungen innerhalb eines Fonds der Europäischen Union oder zwischen den Fonds, einschließlich der Kofinanzierung durch das Land, erforderlich sind.

In den Fällen des Satzes 1

Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen,

wenn die Umschichtungen im Einzelfall 5 000 000 Euro EU- und Landesmittel, bei

Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag,

überschreiten.

(3) Veranschlagte

Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die nicht mehr zur Kofinanzierung

von Leistungen Dritter für die gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke

erforderlich sind, sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung

des Ministeriums der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die

Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist,

zuzulassen.

(4) Im Bereich der Fonds

der Europäischen Union dürfen mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen

Mehrausgaben bis zur Höhe der Minderausgaben aus Vorjahren geleistet werden,

soweit die zugehörigen Erstattungsanträge an die EU-Kommission bis spätestens

zum II. Quartal des Folgejahres gestellt werden oder die Mehrausgaben zur

Kofinanzierung von Mitteln aus den Fonds dienen.

(5) Die dem Land Brandenburg gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 4 der

Aufbauhilfeverordnung vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3233) zustehenden Mittel

dürfen vom Land bis zur Höhe von 42 919 000 Euro vorfinanziert werden.

§ 7 § 9