Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 104 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach diesem Gesetz bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt 7

Besondere Beamtengruppen und Beamtenverhältnisse

Unterabschnitt 1

Politische Beamte, Beamte des Landtages, des

Landesrechnungshofes und Beamte an Hochschulen

§ 103 § 105