Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 71 Mutterschutz, Elternzeit

Für den Mutterschutz und die Elternzeit gelten die Rechtsvorschriften für Bundesbeamte entsprechend.

Unterabschnitt 2

Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft

§ 70 § 72