Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 71 Mutterschutz, Elternzeit
Für den Mutterschutz und die Elternzeit gelten die Rechtsvorschriften für Bundesbeamte entsprechend.
Unterabschnitt 2
Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft