Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Bund und den Ländern über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1 und 2 GG

NOOTS-Staatsvertrag

§ 1

Dem in Potsdam am 28. Februar 2025 vom Land Brandenburg unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1 und 2 GG (NOOTS-Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2