Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Bund und den Ländern über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1 und 2 GG

NOOTS-Staatsvertrag

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 10 Absatz 1 Satz 2 oder nach seinem § 11 Absatz 2 für das Land Brandenburg in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 24. Juli 2025

Die Präsidentin

des Landtages Brandenburg

Dr. Ulrike Liedtke

zum Staatsvertrag

Anlagen

1

Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only- Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag 380.0 KB

§ 1