Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Untersuchungsausschussgesetz

UAG

§ 26 Beendigung

Die Arbeit des Untersuchungsausschusses endet

mit der Kenntnisnahme des Schlussberichts durch den Landtag,

durch die Auflösung des Ausschusses gemäß § 27 Absatz 2 oder

mit dem Ende der Wahlperiode des Landtages.

Einzelnorm

§ 25 § 27