Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Untersuchungsausschussgesetz
UAG§ 26 Beendigung
Die Arbeit des Untersuchungsausschusses endet
mit der Kenntnisnahme des Schlussberichts durch den Landtag,
durch die Auflösung des Ausschusses gemäß § 27 Absatz 2 oder
mit dem Ende der Wahlperiode des Landtages.
Einzelnorm