Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Arbeitszeitverordnung

AZV

§ 16a Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger

Für Beamtinnen und Beamte, die überwiegend mit Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz betraut sind, kann die zuständige oberste Dienstbehörde Abweichungen von § 12 zulassen, insbesondere kann eine Befreiung von dem regelmäßigen täglichen Gleitzeitrahmen und der Pflicht zur Führung eines Gleitzeitkontos zugelassen werden.

§ 16 § 17