Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Arbeitszeitverordnung

AZV

§ 17 Übergangsvorschriften

(1) Dienststellen, in denen von dieser Verordnung abweichende Dienstvereinbarungen zur gleitenden Arbeitszeit bestehen, haben diese Regelungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Arbeitszeitverordnung anzupassen. Regelungen nach § 15 bleiben unberührt.

(2) Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nach § 133 des Landesbeamtengesetzes zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell),

zunächst geleistet und der Beamte anschließend von der Arbeit freigestellt wird (Blockmodell).

§ 6 gilt entsprechend.

Anlage

(zu § 16 Absatz 2 Satz 1)

Die Pflichtstundenzahl beträgt an:

den Grundschulen 28 Pflichtstunden,

den Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt „geistige Entwicklung“ 19 Pflichtstunden zuzüglich 11 Zeitstunden im Ganztagsbereich,

den übrigen Schulformen 26 Pflichtstunden.

Bei Schulen oder Förderklassen, die gemäß § 16 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 79) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zusammengefasst sind, ergibt sich die Pflichtstundenzahl aus dem überwiegenden Einsatz.

§ 16a