Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Arbeitszeitverordnung
AZV§ 7 Anordnung von Mehrarbeit in Eilfällen
Mehrarbeit nach § 76 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes kann in Eilfällen auch der Vorgesetzte für einzelne Beamte anordnen.
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AZVMehrarbeit nach § 76 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes kann in Eilfällen auch der Vorgesetzte für einzelne Beamte anordnen.