Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erwachsenenbildungsverordnung
EBV§ 11 Förderung von anerkannten Landesorganisationen der Erwachsenenbildung
(1) Anerkannte Landesorganisationen der Erwachsenenbildung können zum Zweck der Förderung und Koordination der Erwachsenenbildungsarbeit ihrer Mitglieder gefördert werden. Hierzu gehören insbesondere die Beratung der Mitglieder in pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Fragen, die Förderung der Kooperation der Mitglieder, die Qualitätsentwicklung in den Mitgliedsorganisationen, Angebote der Fortbildung und die Wahrnehmung erwachsenenbildungspolitischer Anliegen.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 1 soll zum Ausbau und der Entwicklung von Bildungsangeboten im besonderen Landesinteresse beitragen. Dazu gehören insbesondere Angebote zur digitalen Teilhabe und digitalen Kompetenzentwicklung, Familienbildung, Integration, politischen Erwachsenenbildung, Bildung für Nachhaltige Entwicklung und Angebote in ländlichen Regionen in der Grundversorgung sowie mit einem Faktor geförderte Angebote gemäß § 8 Absatz 4. Die Aufgabenwahrnehmung gemäß Absatz 1 soll die Mitgliedseinrichtungen darüber hinaus bei der Akquise von neuen Teilnehmenden unterstützen.
(3) Landesorganisationen erhalten eine Grundförderung in Höhe von bis zu 60 000 Euro jährlich. Dies setzt einen Mindestanteil von einem Prozent an den insgesamt im Vorjahr bewilligten Unterrichtsstunden in der Grundversorgung der Erwachsenenbildung gemäß dem Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetz, der von Mitgliedseinrichtungen erbracht wurde, voraus.
(4) Die erstmalige Förderung setzt eine mindestens zweijährige, kontinuierliche Tätigkeit der Landesorganisation gemäß Absatz 1 nach ihrer Anerkennung voraus. Hiervon kann das für Bildung zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Landesorganisation anerkannte Erwachsenenbildungseinrichtungen oder deren Träger sind und ein aussagekräftiges Konzept für die Tätigkeit gemäß Absatz 1 vorgelegt wird.
(5) Die Förderung wird als pauschaler Zuschuss zu den Personalkosten für das hauptberuflich im Aufgabenfeld gemäß Absatz 1 tätige Personal sowie für Sachkosten gewährt.
(6) Das geförderte fachliche Personal und gegebenenfalls eine Geschäftsführung sollen durch einen für die Erwachsenenbildung einschlägigen Studienabschluss und einschlägige Berufserfahrung in der Erwachsenenbildung qualifiziert sein.
(7) Die Förderung, die keine Grundförderung gemäß Absatz 3 darstellt, bemisst sich nach fünf Stufen. Diese setzt Mindestanteile im Vorjahr bewilligter Unterrichtsstunden in der Grundversorgung der Erwachsenenbildung gemäß dem Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetz voraus, die von Mitgliedseinrichtungen mit Sitz und Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg erbracht wurden.
(8) Die Förderung zusätzlich zur Grundförderung gemäß Absatz 3 wird in folgenden Stufen gewährt:
ab 10 Prozent der Unterrichtsstunden bis zu 30 000 Euro,
ab 40 Prozent der Unterrichtsstunden bis zu 60 000 Euro,
ab 60 Prozent der Unterrichtsstunden bis zu 90 000 Euro,
ab 80 Prozent der Unterrichtsstunden bis zu 120 000 Euro,
ab 90 Prozent der Unterrichtsstunden bis zu 150 000 Euro.
(9) Gemäß Absatz 3 geförderte Landesorganisationen sollen in mindestens einem thematischen Arbeitskreis jährlich mehrfach Beratungen und mindestens sechs Fortbildungen jährlich durchführen. Gemäß Absatz 8 Nummer 3 bis 5 geförderte Landesorganisationen sollen in mindestens drei thematisch unterschiedlichen Arbeitskreisen jährlich mehrfach Beratungen durchführen. Je beantragte 30 000 Euro Förderung sollen mindestens drei Fortbildungen mit jeweils sechs Unterrichtsstunden jährlich durchgeführt werden.
(10) Eine über den Förderschlüssel hinausgehende Förderung von Personal- und Sachkosten kann für zusätzliche Aktivitäten, die im besonderen Interesse des für Bildung zuständigen Ministeriums liegen, beantragt werden, insbesondere für umfangreiche konzeptionelle Arbeiten oder die Durchführung von umfangreichen Fortbildungen oder Fachtagungen.
(11) Der Eigenanteil unter Berücksichtigung von Drittmitteln ist entsprechend der Finanzkraft der Mitglieder der Landesorganisation zu berücksichtigen. Eine Förderung gemäß Absatz 8 Nummer 4 erfordert einen Eigenanteil von mindestens 30 Prozent. Eine Förderung gemäß Absatz 8 Nummer 5 erfordert einen Eigenanteil von mindestens 50 Prozent.