Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erwachsenenbildungsverordnung
EBV§ 12 Förderfähige Veranstaltungen der Erwachsenenbildungsstätten
(1) Veranstaltungen von Erwachsenenbildungsstätten sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 förderfähig.
(2) Angebote der politischen Bildung gemäß § 20 Absatz 1 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind förderfähig, wenn sie das Verständnis politischer Prozesse fördern, das demokratische Bewusstsein stärken und zur aktiven Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen befähigen.
(3) Als Bildungsbereiche im besonderen Landesinteresse gemäß § 20 Absatz 1 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes gelten:
die Bildung für Nachhaltige Entwicklung in den Bereichen soziale Gerechtigkeit, Energie- und Verkehrswende und Klimaschutz, Kreislaufwirtschaft und schadstofffreie Umwelt,
die Qualifizierung für die Wahrnehmung von gemeinwohlorientierten ehrenamtlichen Tätigkeiten (bürgerschaftliches Engagement),
die Bildung zur Prävention gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit,
die Bildung für Gewaltprävention,
die Bildung zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen,
die Bildung zur Analyse literarischer Texte oder anderer kultureller Ausdrucksformen und
die Bildung zur Geschichte des Landes Brandenburg und zur Geschichte der Brandenburger Kommunen.
(4) Andere Bildungsveranstaltungen gemäß § 20 Absatz 1 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind mindestens fünftägige Blockangebote
zur Förderung berufsübergreifender Schlüsselkompetenzen in der Kommunikation, insbesondere der Medienkompetenz,
zum Erlernen der Sprachen der Nachbarländer Deutschlands und Englands sowie der Sprache der sorbischen und wendischen Minderheiten von muttersprachlichen Lehrkräften,
zur Förderung von Resilienz im beruflichen Kontext.
(5) Die Erwachsenenbildungsstätten sollen im Rahmen dieser Förderung mindestens vier verschiedene der in Absatz 2 bis 4 benannten Bildungsbereiche berücksichtigen. Keiner der Bildungsbereiche gemäß Absatz 3 soll jeweils mehr als ein Drittel der geförderten Veranstaltungstage umfassen. Bildungsbereiche gemäß Absatz 4 sollen bis zu maximal ein Sechstel der Veranstaltungstage umfassen.
(6) Angebote der Familienbildung in den Bildungsbereichen gemäß den Absätzen 2 bis 4 sind förderfähig.
(7) Weitere förderfähige Angebote zielen konzeptionell auf die Erreichung neuer oder bisher nicht erreichter Zielgruppen. Die Teilnahme soll sich ausschließlich an Personen richten, die bisher nicht an Veranstaltungen der jeweiligen Erwachsenenbildungsstätte teilgenommen haben.
(8) Förderfähig gemäß den Absätzen 2 bis 7 sind nur Veranstaltungen, die nicht den Themenfeldern gemäß § 4 Absatz 2 zuzuordnen sind. Abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 9 sind maximal eintägige Exkursionen außerhalb der politischen Bildung auch außerhalb des Landkreises zulässig, indem sich die Erwachsenenbildungsstätte befindet.