Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erwachsenenbildungsverordnung
EBV§ 18 Übergangsvorschriften
(1) Im Haushaltsjahr 2026 sind zur Bildungszeit anerkannte Veranstaltungen der Erwachsenenbildungsstätten auch außerhalb der Regelungen des § 12 zu einem Anteil von bis zu 50 Prozent der geförderten Veranstaltungstage förderfähig.
(2) Von den in den §§ 5, 6, 8 und 9 benannten Terminen kann für Förderungen, die das Haushaltsjahr 2026 betreffen, abgewichen werden.
(3) Von einer Prüfung der Einhaltung der Regelungen nach § 3 wird im Haushaltsjahr 2026 abgesehen.