Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erwachsenenbildungsverordnung

EBV

§ 18 Übergangsvorschriften

(1) Im Haushaltsjahr 2026 sind zur Bildungszeit anerkannte Veranstaltungen der Erwachsenenbildungsstätten auch außerhalb der Regelungen des § 12 zu einem Anteil von bis zu 50 Prozent der geförderten Veranstaltungstage förderfähig.

(2) Von den in den §§ 5, 6, 8 und 9 benannten Terminen kann für Förderungen, die das Haushaltsjahr 2026 betreffen, abgewichen werden.

(3) Von einer Prüfung der Einhaltung der Regelungen nach § 3 wird im Haushaltsjahr 2026 abgesehen.

§ 17 § 19