Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erwachsenenbildungsverordnung
EBV§ 17 Grundsätze der Förderung und Verwendungsnachweisprüfung
(1) Für die Förderung gemäß den §§ 11 bis 16 gelten die Vorgaben gemäß § 44 der Landeshaushaltsordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Die vom für Bildung zuständigen Ministerium vorgegebenen Formulare für die Antragstellung und die Verwendungsprüfung sind verbindlich zu verwenden. Eine elektronische Übermittlung und die Verwendung eines digitalen Verfahrens kann verbindlich vorgegeben werden.
(3) Die vom für Bildung zuständigen Ministerium vorgegebenen Anwesenheitslisten und Teilnehmendendatenblätter gelten in der Förderung von Veranstaltungen gemäß den §§ 11 bis 16 als Teilnachweise der Erfüllung des Zuwendungszwecks. In die Teilnehmendendatenblätter dürfen diejenigen personenbezogenen Daten aufgenommen werden, die für die Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung erforderlich sind. Dies umfasst den Namen der Teilnehmenden sowie Angaben zu deren Wohnort, Alter und Kontaktdaten. Ausnahmen können vom für Bildung zuständigen Ministerium bei Förderungen nach § 14 in begründeten Fällen zugelassen werden.