Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erwachsenenbildungsverordnung

EBV

§ 2 Allgemeine Fördervoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Förderung gemäß den §§ 8 und 12 bis 16 ist die Anwendung von Verfahren zur systematischen Qualitätsentwicklung gemäß § 3.

(2) Eine Förderung gemäß den §§ 8 und 11 bis 16 setzt eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Mittelempfänger voraus.

(3) Förderfähig gemäß den §§ 11 und 13 sind nur Personalkosten von hauptberuflich tätigem Personal, welches aus einer öffentlichen Stellenausschreibung hervorgegangen ist.

(4) Anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinne des § 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind antragsberechtigt für Förderungen gemäß den §§ 8 und 14 bis 16.

(5) Anerkannte Erwachsenenbildungsstätten im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind antragsberechtigt für Förderungen gemäß den §§ 12 und 13.

(6) Anerkannte Landesorganisationen der Erwachsenenbildung im Sinne des § 4 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind antragsberechtigt für Förderungen gemäß den §§ 11, 14 und 15.

(7) Anträge auf Förderung gemäß den §§ 11, 12, 15 und 16 sind spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Maßnahme bei dem für Bildung zuständigen Ministerium einzureichen, Anträge gemäß § 14 sollen spätestens vier Wochen vor beabsichtigtem Beginn der Maßnahme eingereicht werden.

(8) Als Berechnungsgrundlage für eine Unterrichtsstunde dient die Zeiteinheit von 45 Minuten. Abweichungen sind entsprechend umzurechnen.

(9) Die Erwachsenenbildungseinrichtungen, Erwachsenenbildungsstätten und Landesorganisationen der Erwachsenenbildung verantworten, dass sie in ihrer Aufgabenwahrnehmung nach Ziel und Inhalt mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und mit der Verfassung des Landes Brandenburg im Einklang stehen. Sie stellen dies auch für von ihnen beschäftigte oder beauftragte Lehrkräfte sicher.

§ 1 § 3