Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erwachsenenbildungsverordnung

EBV

§ 3 Systematische Qualitätsentwicklung

(1) Anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung haben Maßnahmen zur systematischen Qualitätsentwicklung umzusetzen. Hierzu geben sie sich ein Leitbild, welches die Ziele und Prozesse der systematischen Qualitätsentwicklung beschreibt.

(2) Die systematische Qualitätsentwicklung umfasst die Bereiche Bedarfsanalyse, Evaluation der Bildungsprozesse, Qualität des Lehrens, Qualität der Lerninfrastruktur, Personalentwicklung, Akquise von Teilnehmenden und strategische Entwicklungsziele.

(3) Einrichtungen mit drei bis acht in der Erwachsenenbildung Beschäftigten erörtern die Fragen der systematischen Qualitätsentwicklung in jährlich mindestens zwei Dienstberatungen, die durch eine für die Qualitätsentwicklung benannte Person geleitet werden. Einrichtungen mit mehr als acht in der Erwachsenenbildung Beschäftigten erörtern diese in jährlich mindestens vier Dienstberatungen, die durch eine für die Qualitätsentwicklung qualifizierte Person geleitet werden.

(4) Das für Bildung zuständige Ministerium veröffentlicht eine Liste extern zertifizierter Qualitätsmanagementsysteme, die diese Anforderungen erfüllen. Bei Vorlage eines dieser Zertifikate ersetzt dies die Vorlage von Nachweisen für die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 3.

§ 2 § 4