Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erwachsenenbildungsverordnung
EBV§ 4 Gegenstand der Grundversorgung der Erwachsenenbildung
(1) Die Grundversorgung der Erwachsenenbildung umfasst ein staatlich gefördertes Angebot der Erwachsenenbildung gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes, das von den Landkreisen und kreisfreien Städten für ihr Gebiet sichergestellt wird und allen Menschen im Land offen steht.
(2) Nicht zur Grundversorgung der Erwachsenenbildung zählen insbesondere Erwachsenenbildungsmaßnahmen, die
der Erholung, Unterhaltung oder Geselligkeit dienen,
dem Erlernen oder Praktizieren esoterischer, astrologischer oder anderer nicht wissenschaftsbasierter Techniken dienen,
gestaltende und künstlerische Praktiken über die Einführung in eine Fertigkeit hinaus vermitteln,
dem Erwerb von durch spezielle Rechtsvorschriften geregelten Berechtigungen dienen,
der sportlichen Aus- und Weiterbildung, dem Fitnesstraining dienen oder Praxis in Sport und Gesundheitsbildung vermitteln, soweit sie nicht der Einführung dienen,
Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Gebieten des Feuer- und Katastrophenschutzes, der Ersten Hilfe oder der Pannenhilfe vermitteln,
Nachhilfen oder Besuchen von Film-, Konzert- oder Theaterveranstaltungen dienen,
partei- oder verbandspolitischen, gottesdienstlichen und seelsorgerischen Charakter haben,
im Rahmen von Exkursionen außerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Stadt stattfinden, soweit sie nicht der politischen Bildung dienen; die Landkreise und kreisfreien Städte können Ausnahmen zulassen,
der berufs- und arbeitsplatzbezogenen Fortbildung, der Anpassungsqualifizierung oder der Umschulung dienen; dies schließt alle betrieblichen und organisationsinternen Schulungen ein,
als Integrationskurse oder berufsbezogene Deutschsprachförderung durch das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 ( BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind,
Veranstaltungen des Zweiten Bildungsweges gemäß den §§ 32 bis 34 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) in der jeweils geltenden Fassung sind,
Bildungsveranstaltungen der außerschulischen Jugendbildung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch ‒ Kinder- und Jugendhilfe ‒ in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung sind.