Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erwachsenenbildungsverordnung
EBV§ 8 Förderung der Grundversorgung
(1) Zur Sicherstellung der Grundversorgung der Erwachsenenbildung gemäß § 18 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes wird ein gesetzlicher Zuschuss für die Dauer eines Haushaltsjahres (Zuschusszeitraum) gewährt. Das für Bildung zuständige Ministerium erlässt gegenüber dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt in der Regel bis zum 1. Februar des Zuschusszeitraums einen Bescheid über die Höhe der Zuweisung.
(2) Die Bemessung des jeweiligen Zuschusses nach Absatz 1 folgt dem Anteil des Landkreises oder der kreisfreien Stadt an den landesweiten Bevölkerungszahlen. Zu Grunde gelegt werden die aktuellsten, zum 1. September des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres veröffentlichten Daten der Bevölkerungsfortschreibung des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg. Der Zuschuss beträgt 37 Euro je Unterrichtsstunde. Das für Bildung zuständige Ministerium übermittelt den Landkreisen und kreisfreien Städten die sich daraus ergebenden Grundlagen für die Planungen gemäß den Absätzen 3 und 4.
(3) Für den jeweiligen Zuschusszeitraum sind dem für Bildung zuständigen Ministerium bis zum 1. November des dem Zuschusszeitraum vorangehenden Kalenderjahres die Planungen über
die im Landkreis oder der kreisfreien Stadt vorgesehene Anzahl der Unterrichtsstunden und deren Zuordnung zu den vier Bildungsbereichen gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes sowie
die Unterrichtsstunden für Angebote gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 4 in differenzierter Zuordnung zu den Bereichen
vorzulegen.
(4) Für Angebote gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes wird festgelegt:
Bis zu fünf Prozent der verfügbaren Landesmittel können vorgesehen werden für
Unterrichtsstunden, die in Gemeinden oder Stadtteilen kreisfreier Städte stattfinden, an denen in den beiden dem Förderjahr vorausgegangenen Haushaltsjahren keine Unterrichtsstunden umgesetzt wurden oder
bisher wenig erreichte Gemeinden oder Stadtteile kreisfreier Städte; darunter fallen Gemeinden oder Stadtteile kreisfreier Städte, in denen weniger als ein Fünftel der Unterrichtsstunden in den beiden dem Förderjahr vorausgegangenen Haushaltsjahren je Einwohner umgesetzt wurden in Relation zu den Unterrichtsstunden, die im Land je Einwohner umgesetzt wurden,
bis zu zwei Prozent der verfügbaren Landesmittel können für Unterrichtsstunden zur politischen Bildung vorgesehen werden; Angebote der politischen Bildung sind förderfähig, wenn sie das Verständnis politischer Prozesse fördern, das demokratische Bewusstsein stärken und zur aktiven Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen befähigen,
bis zu zwei Prozent der verfügbaren Landesmittel können für Unterrichtsstunden zur Qualifizierung für die Wahrnehmung gemeinwohlorientierter ehrenamtlicher Tätigkeiten (bürgerschaftliches Engagement) vorgesehen werden,
bis zu zwei Prozent der verfügbaren Landesmittel können für Unterrichtsstunden für Angebote für neue Zielgruppen vorgesehen werden und
bis zu zwölf Prozent der verfügbaren Landesmittel können für einführende Kurse und nicht kursförmige Sprachlernangebote zum Erlernen der deutschen Sprache
mit dem Ziel der Alphabetisierung in der Zweitsprache Deutsch und
mit dem Ziel der Vermittlung erster Grundlagen der Verständigung
vorgesehen werden.
Das für Bildung zuständige Ministerium veröffentlicht Mindestanforderungen an die Qualifikation der Lehrenden und an die Konzepte, die in entsprechenden Kursen und Lernangeboten eingesetzt werden dürfen. Der Zuschuss für Angebote gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes beträgt 55 Euro je Unterrichtsstunde.
(5) Plant ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt weniger Unterrichtsstunden umzusetzen als eine Verteilung gemäß Absatz 2 es vorsieht, können diese Unterrichtsstunden auf Landkreise oder kreisfreie Städte umverteilt werden, die einen höheren Bedarf gemeldet haben. Die durch diesen Minderbedarf zur Verfügung stehenden Unterrichtsstunden werden nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen der an zusätzlichen Unterrichtsstunden interessierten Landkreise und kreisfreien Städte auf diese verteilt.
(6) Das für Bildung zuständige Ministerium kann den Zuschuss während des Zuschusszeitraumes neu festsetzen, wenn andere Landkreise oder kreisfreie Städte auf ihnen zugesprochene Anteile der Fördermittel anteilig verzichten und damit weitere Unterrichtsstunden in anderen Landkreisen oder kreisfreien Städten realisiert werden können. Eine Neufestsetzung erfolgt entsprechend Absatz 5.
(7) Im Zuschussverfahren sind Landkreise und kreisfreie Städte Zwischenempfänger. Als Zwischenempfänger leiten sie den Zuschuss an die anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen weiter. Diese sind Letztempfänger.
(8) Anträge der anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen auf Förderung für Angebote der Grundversorgung sind beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt zu stellen.
(9) Die Zwischenempfänger leiten den Zuschuss mittels Bescheid an Letztempfänger gemäß Absatz 7 weiter.
(10) Mindestens zwei Drittel der Fördersumme je Unterrichtsstunde sollen durchschnittlich zur Finanzierung der Lehrenden eingesetzt werden.
(11) Bei der Vergabe von Honoraraufträgen für die Lehrtätigkeit in den Erwachsenenbildungsangeboten sind die einschlägigen Regelungen aus der Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 ( BAnz AT 07.02.2017 B1) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(12) Bildungsmaßnahmen, die aus sonstigen öffentlichen oder privaten Förderprogrammen finanziert werden, sind nicht förderfähig.