Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erwachsenenbildungsverordnung

EBV

§ 9 Grundsätze der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung

(1) Gegenstand der Prüfung gemäß § 18 Absatz 5 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes ist die zweckentsprechende Verwendung des gewährten Zuschusses im jeweiligen Zuschusszeitraum durch die Zwischenempfänger. Hierzu legen die Landkreise und kreisfreien Städte dem für Bildung zuständigen Ministerium eine Verwendungsbestätigung bis zum 30. Juni des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres vor. Dabei können nur die im Zuschusszeitraum tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden berücksichtigt werden.

(2) Im Rahmen der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung wird auf Grundlage der Darlegung der tatsächlich durchgeführten Unterrichtsstunden gemäß § 8 die Differenz zwischen den tatsächlich durchgeführten und der dem gesetzlichen Zuschuss zu Grunde gelegten Unterrichtsstunden ermittelt. Die Verwendungsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

den Umfang der durchgeführten Unterrichtsstunden, zugeordnet zu den beteiligten Erwachsenenbildungseinrichtungen,

die Zuordnung der durchgeführten Unterrichtsstunden zu den vier Bildungsbereichen gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes und zu den geförderten Unterrichtsstunden gemäß § 8 Absatz 4,

eine Bestätigung, dass die Regelungen gemäß den §§ 2 bis 8 sowie § 9 Absatz 3 stichprobenartig geprüft oder eingehalten wurden,

die wesentlichen Abweichungen gegenüber den Planungen; diese sind darzulegen und zu begründen.

Die vom für Bildung zuständigen Ministerium vorgegebenen Formulare für die Verwendungsbestätigung sind verbindlich zu verwenden. Eine elektronische Übermittlung und die Verwendung eines digitalen Verfahrens kann verbindlich vorgegeben werden.

(3) Im Rahmen der Grundversorgung der Erwachsenenbildung gemäß § 4 führen die Letztempfänger die vom für Bildung zuständigen Ministerium vorgegebenen Durchführungsbestätigungen als Teilnachweise der Erfüllung des Zuschusszwecks gegenüber dem Zwischenempfänger. Die Durchführungsbestätigung ist durch die Lehrenden des Bildungsangebots und eine hauptamtliche pädagogische oder leitende Beschäftigte oder einen hauptamtlichen pädagogischen oder leitenden Beschäftigten der Erwachsenenbildungseinrichtung zu unterschreiben. Das vom für Bildung zuständigen Ministerium vorgegebene Formular für die Durchführungsbestätigung ist verbindlich zu verwenden.

(4) Die Veröffentlichungen der Veranstaltungen sind dem Erstempfänger mit der Vorlage der Verwendungsbestätigung nachzuweisen.

(5) Die Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel durch den Letztempfänger obliegt dem Zwischenempfänger. Die Zwischenempfänger, das für Bildung zuständige Ministerium und der Landesrechnungshof Brandenburg sind berechtigt, die Angaben des Trägers der Erwachsenenbildungseinrichtung auch vor Ort durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten vertieft zu prüfen. Der Träger der Erwachsenenbildungseinrichtung ist verpflichtet, hierzu jederzeit Einblick in die Bücher und Belege der Erwachsenenbildungseinrichtung zu geben, Ablichtungen von Unterlagen zu ermöglichen sowie die geforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.

§ 8 § 10