Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eigenbetriebsverordnung

EigV

§ 6 Vertretung der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes

(1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes vertritt die Werkleitung die Gemeinde, sofern die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen. Besteht die Werkleitung aus mehreren Mitgliedern , so nehmen zwei von ihnen gemeinschaftlich die Vertretung wahr.

(2) Die Werkleitung kann Beschäftigte des Eigenbetriebes oder im Eigenbetrieb tätige Beamtinnen oder Beamte der Gemeinde für einzelne Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung des Eigenbetriebes beauftragen. Sie soll die zur Vertretung des Eigenbetriebes Berechtigten sowie den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis ortsüblich bekannt geben.

(3) Erklärungen, die verpflichtend wirken sollen, bedürfen der Form des § 57 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Sie sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten und einem Mitglied der Werkleitung abzugeben. § 57 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Geschäfte der laufenden Verwaltung die Geschäfte der laufenden Betriebsführung des Eigenbetriebes treten. § 57 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.

§ 5 § 7