Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eigenbetriebsverordnung
EigV§ 7 Beschlüsse der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung entscheidet unbeschadet des § 28 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über
die wesentliche Aus- und Umgestaltung des Eigenbetriebes,
die allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere die allgemeinen Tarife,
den aufgestellten Wirtschaftsplan und die Änderung des Wirtschaftsplanes,
die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung,
die Entlastung der Werkleitung,
die Entnahme von Eigenkapital aus dem Eigenbetrieb.