Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausführung des Wehrpflichtgesetzes und des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes

AV-WPflG/KDVNG

§ 1

(1) Beisitzer in den Musterungsausschüssen sind die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise, für deren Gebiete die Ausschüsse zuständig sind, oder deren Beauftragte

(§ 18 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes).

(2) Die Beisitzer in der Musterungskammer werden von den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte und den Landräten der Landkreise benannt (§ 33 Abs. 3 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes).

§ 2