Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausführung des Wehrpflichtgesetzes und des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes
AV-WPflG/KDVNG§ 2
Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Musterungsausschüssen und der Musterungskammer sowie die ehrenamtlichen Beisitzer in den Ausschüssen
und der Kammer für Kriegsdienstverweigerung werden von den Vertretungen der kreisfreien Städte und Landkreise, für deren Gebiete die Ausschüsse und die Kammer zuständig sind, gewählt (§
18 Abs. 3, § 33 Abs. 6 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes, und Artikel 1, § 9 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes).